Der gewählte Abfall ist Sperrmüll
Was gehört zum Sperrmüll?
Hausmüll oder hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, der aufgrund seiner Größe und seines Gewichtes nicht in den für Hausmüll zugelassenen Gefäßen untergebracht werden kann (dazu gehören nicht Fenster, Türen ohne zugelassenen Aufkleber oder andere Baustellenabfälle, sowie mit Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen gefüllte Säcke).
Erfassung von Sperrmüll, Altfenstern und -türen
(§ 14 der Abfallwirtschaftssatzung)
(1) Sperrmüll aus Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen wird abgeholt, wenn der Abfallerzeuger dies unter Angabe von Art und Menge beim ZASO angemeldet hat. Es werden nur schriftliche Anmeldungen mittels der vom ZASO ausgegebenen Doppelkarte angenommen. Aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen werden nur haushaltsübliche Mengen durch den ZASO eingesammelt. Darüber hinausgehende Mengen sind gemäß § 6 (2) der Abfallwirtschaftssatzung eigenverantwortlich den entsprechend Satzung vorgegebenen Abfallentsorgungsanlagen zuzuführen.
Die Anmeldungen werden durch den ZASO an die jeweiligen Entsorger weitergeleitet und von diesen erhalten die Antragsteller innerhalb von vier Wochen einen Abholtermin, der ca. eine Woche davor mitgeteilt wird.
Ein Anspruch auf „sofortige Abholung” besteht nicht.
Die Abrufkarten werden mit dem Abfallkalender an alle Abfallerzeuger verteilt und sind zusätzlich in nach §21 bekannt zu machenden Stellen erhältlich.
(2) Nach Bereitstellung der abzufahrenden Gegenstände haben die Eigentümer bis zur Abfuhr darauf zu achten, dass der Sperrmüll nicht von unbefugten Personen fortgetragen, verstreut und zerbrechliche Gegenstände nicht zerstört werden.
Gegenstände, die zu Verletzungen führen können, sind nicht bereitzustellen, sondern den mit der Abfuhr Beauftragten zu übergeben.
Über die Anmeldung hinausgehende Abfallmengen werden nicht mitgenommen.
(3) Weiterhin ist es möglich, nach schriftlicher Anmeldung mittels Abrufkarte für Sperrmüll anfallende Altfenster und -türen zu entsorgen. Diese müssen unabhängig von Größe und Art äußerlich sichtbar jeweils mit der entsprechenden Aufklebemarke versehen sein. Die Aufklebemarke ist in den entsprechend §21 bekannt zu machenden Vertriebsstellen zu erwerben.