Der gewählte Abfall ist Hausmüll
Hausmüll: hauptsächlich in privaten Haushalten anfallender Restmüll, sofern er zum Einfüllen in die zugelassenen Müllgefäße geeignet ist und keiner gesonderten Entsorgung Bedarf.
hausmüllähnlicher Gewerbeabfall: in Gewerbebetrieben, auch Geschäften, Dienstleistungsbetrieben anfallender Restmüll.
Was gehört in die HAUSMÜLLTONNE?
Hauptsächlich in privaten Haushalten anfallender Restmüll, sofern er zum Einfüllen in die zugelassenen Müllgefäße geeignet ist und keiner gesonderten Entsorgung bedarf.
Von allen in einem Haushalt anfallenden Abfallarten nimmt der Restmüll den geringsten Platz ein. Durch eine bewusste Abfalltrennung können in jedem Haushalt Kosten eingespart werden. Die Städte und Gemeinden bieten genügend Kapazitäten zur kostenlosen Entsorgung der verschiedenen Abfallarten an. Organische Abfälle können auch kompostiert werden!
In die Hausmülltonne gehören zum Beispiel:
- abgerissene Tapeten
- alte Glühbirnen
- ausgehärtetes Dichtungsmaterial (Gummi, Kleber, Kitt u.ä.)
- benutzte Papiertaschentücher
- Brillen
- CD`s
- Disketten
- Etuis
- Fahrradreifen und –schläuche
- Feuerzeuge
- Filme
- Flachglas (Bruch)
- Gummihandschuhe
- Haarbürsten
- Medikamente
- Hygieneartikel (Windeln, Watte usw.)
- Kohlenasche
- Kehricht
- Kleiderbügel
- Knochen
- Musikkassetten
- Mousepad
- Papierservietten
- Pflaster
- Rasierklingen
- Regenschirme
- Schalen von gespritzten Südfrüchten
- Schallplatten
- Schaumgummi
- Schreibgeräte
- Schüsseln
- Schwämme
- Spiegelscherben
- Staubsaugerbeutel
- Steingut
- Tesafilmrollen
- Textilien (die nicht mehr zu gebrauchen sind, ansonsten in die Kleidersammlung, gleiches gilt für Schuhe)
- Verbandsmaterial
- verdorbene Körperpflegemittel
- verschmutztes Papier (Fett, Öl)
- Videokassetten
- Wärmflaschen
- Wisch- und Putzlappen
- Zahnbürsten
- Zahnseide
- Zahnputzbecher
- Zigaretten- und Zigarrenasche
- zerbrochene Fensterscheiben
Erfassung von gemischten Siedlungsabfällen (Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen) (§ 13 der Abfallwirtschaftssatzung)
(1) Gemischte Siedlungsabfälle werden im 14-täglichen Abfuhrturnus eingesammelt.
(2) Im ZASO sind nachfolgende, entsprechend der Euro-Norm EN 840-1, 840-3, 840-5 und 840-6 beschriebene Abfallbehälter zugelassen:
a) 80 l Abfallbehälter
b) 120 l Abfallbehälter
c) 240 l Abfallbehälter
d) 1.100 l Abfallgroßbehälter
e) amtliche Abfallsäcke mit Aufdruck “Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla”
Bei Neuanschaffungen von Abfallbehältern ist auf das Vorhandensein der Chipaufnahme in der Kammleiste (vorn, oben) zu achten. Noch vorhandene 60 l Abfallbehälter, die den äußeren Maßen nach der EN 840 entsprechen, werden geduldet.
(3) Als Voraussetzung für die Entleerung im Rahmen der Müllabfuhr müssen diese Zugelassenen Behälter äußerlich sichtbar mit dem Merkmal über die Entrichtung der Gebühren (Aufklebemarke oder Banderole) versehen sein. Fehlt der Nachweis, gilt der Behälter als nicht bereitgestellt. Das gilt auch, wenn die Aufklebemarke oder die Banderole durch Unbefugte (z. B. Diebstahl, Vandalismus u. a.) entfernt oder ungültige Aufklebemarken oder Banderolen verwendet wurden. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz durch den ZASO.
Die Aufklebemarken, Banderolen und Abfallsäcke sind in entsprechend §21 bekanntzumachenden Vertiebsstellen zu erwerben.
Jahresaufklebemarken für 1.100 l-Abfallbehälter sind nur in der Geschäftsstelle des ZASO erhältlich.
(4) Die Bahälter müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Einschlämmen und Einstampfen des Inhaltes sind nicht gestattet. Brennende, glühende und heiße Abfälle sowie Gegenstände, die die Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen können, dürfen nicht eingegeben werden. Die Deckel sind geschlossen zu halten.
Selbst angebrachte Schlösser, Ketten oder Stangen, die dem Verschluss der Abfalltonnen dienen, sind vor der Entleerung zu entfernen.
Lassen sich Abfallbehälter auf Grund vorhandener nicht normgerechter Verschlusssysteme, übermäßiger Verdichtung oder Eingefrierens der Abfälle ganz oder teilweise nicht entleeren, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Gebührenermäßigung.
(5) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige Nach §§ 7 und 8 der Abfallwirtschaftssatzung hat die zur Aufnahme des Abfalls zugelassenen Abfallbehälter selbst zu beschaffen (Kauf oder Miete auf privatwirtschaftlicher Basis).
(6) Auf jedem Grundstück, auf dem Abfälle aus privaten Haushaltungen i. S. von § 2 Nr. 2 der GewAbfV oder Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung, insbesondere gewerbliche Siedlungsabfälle i. S. von § 2 Nr. 1 der GewAbfV anfallen können, ist mindestens ein zugelassenes Abfallbehältnis vorzuhalten. Die gemeinsame Nutzung eines Abfallbehälters durch mehrere Haushaltungen oder Abfallerzeuger (Überlassungsgemeinschaft) pro Grundstück ist möglich.