hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

Die Gewerbeabfallentsorgung ist mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Gegenstand des Streites zwischen privaten und kommunalen Entsorgern geworden. Dabei geht es um die Frage, ob Gewerbeabfälle „Abfälle zur Verwertung“ oder „Abfälle zur Beseitigung“ sind.

Werden Gewerbeabfälle verwertet, so können private Entsorger die Entsorgung übernehmen. Sofern jedoch der Abfall beseitigt wird bzw. objektiv werden muss, unterliegen die Gewerbebetriebe dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Entsorgung. In einigen Kreisen oder Kommunen dürfen private Firmen Beseitigungsabfällen zu den kommunalen Deponien oder Verbrennungsanlagen transportieren.

Sperrmüll

Unter Sperrmüll wird in der Abfallbranche schlicht sperriger Hausmüll oder sperriger hausmüllähnlicher Gewerbeabfall verstanden. In den allermeisten Fällen setzt sich Sperrmüll aus einem Gemisch aus Holz, Metall, Kunststoff und Teppichboden zusammen. Sperrmüll kann daher zu großen Teilen stofflich verwertet werden. Hierzu müssen die einzelnen verwertbaren Stoffe aussortiert werden.