hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Die Gewerbeabfallentsorgung ist mit Inkrafttreten des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Gegenstand des Streites
zwischen privaten und kommunalen Entsorgern geworden. Dabei geht es um
die Frage, ob Gewerbeabfälle „Abfälle zur Verwertung“ oder „Abfälle zur
Beseitigung“ sind.
Werden Gewerbeabfälle verwertet, so können private Entsorger die
Entsorgung übernehmen. Sofern jedoch der Abfall beseitigt wird bzw.
objektiv werden muss, unterliegen die Gewerbebetriebe dem Anschluss-
und Benutzungszwang an die öffentliche Entsorgung. In einigen Kreisen
oder Kommunen dürfen private Firmen Beseitigungsabfällen zu den
kommunalen Deponien oder Verbrennungsanlagen transportieren.
Sperrmüll
Unter Sperrmüll wird in der Abfallbranche schlicht sperriger Hausmüll oder sperriger hausmüllähnlicher Gewerbeabfall verstanden. In den allermeisten Fällen setzt sich Sperrmüll aus einem Gemisch aus Holz, Metall, Kunststoff und Teppichboden zusammen. Sperrmüll kann daher zu großen Teilen stofflich verwertet werden. Hierzu müssen die einzelnen verwertbaren Stoffe aussortiert werden.