Der gewählte Abfall ist eine Sonderabfallkleinmenge

Sonderabfallkleinmengen: besonders überwachungsbedürftige Abfälle gemäß § 5 Abs. 1 Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes, die in Haushalten und in kleinen Mengen (bis 500 kg/a) in Gewerbebetrieben und Dienstleistungsbereichen anfallen.

Was gehört zur SONDERABFALLKLEINMENGENSAMMLUNG?

Mittel zur Oberflächenbehandlung

  • Mittel zur Oberflächenbehandlung
  • Beizen
  • Abbeizer, Ablauger
  • Holzschutzmittel
  • Farben, Lacke, Lasuren (lösemittelhaltig)
  • Pinselreiniger
  • Terpentinersatz
  • Verdünner

Schädlingsbekämpfungsmittel

  • Ameisenköder
  • Fungizide
  • Herbizide
  • Insektizide
  • Ratten- und Wühlmausgift

Chemikalien für Hobby und Handwerk

  • Klebstoffe
  • Dichtungsmassen
  • Montageschäume
  • Spachtelmassen
  • Fotochemikalien
  • Laborabfälle (Chemikalien)
  • Kaltreiniger
  • Flüssige teerhaltige Baumaterialien
  • Säuren und Laugen
  • Maschinenöle
  • Emulsionen
  • Petroleum
  • FCKW-haltige Kühlmittel
  • Treibgase
  • Spraydosen mit Restinhalt


Chemikalien zur Pflege und Reinigung

  • Desinfektionsmittel
  • Entkalker
  • Rohr- /Abflussreiniger
  • Sanitärreiniger
  • Duftsteine
  • Backofen-/ Grillreiniger
  • Metallputzmittel
  • Fleckenentferner
  • Mottenschutzmittel
  • Nagellackentferner
  • Imprägniermittel


Fahrzeugpflege und Betriebsmittel

  • Autopflegemittel
  • Bremsflüssigkeiten
  • Frostschutzmittel/Entfroster
  • Spachtelmassen
  • Autolacke
  • Altöl
  • ölhaltige Abfälle (Ölfilter, Ölbinder, etc.)
  • Unterbodenschutz
  • Autobatterien, Batteriesäure


Diverses

  • Batterien, Akkus, Knopfzellen
  • Toner, nur flüssig
  • Tonerkassetten, nur flüssig
  • Leuchtstofflampen
  • Energiesparlampen
  • Kleinkondensatoren (PCB-haltig)
  • Handfeuerlöscher
  • Quecksilberdampflampen

Erfassung von Sonderabfallkleinmengen (besonders überwachungsbedürftige Abfälle) (§ 18 der Abfallwirtschaftssatzung)

(1) Die Sammlung von Sonderabfallkleinmengen erfolgt zweimal jährlich. Die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfallkleinmengen aus Haushaltungen haben diese dem ZASO an den mobilen Annahmestellen (Schadstoffmobil) zu überlassen. Die Einsatztermin und -orte des Schadstoffmobils werden gemäß §21 bekanntgegeben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Abgabe von Sonderkleinmengen am Abfallbehandlungszentrum “Wiewärthe”. Die Öffnungszeiten der stationären Annahmestelle werden §21 bekannt gemacht.

(2) Die Sonderabfallkleinmengen sind vom Abfallbesitzer persönlich dem Annahmepersonal zu übergeben. Je Sammlung dürfen von einem Abfallbesitzer höchstens 100 kg Sonderabfälle angeliefert werden. Die Sonderabfälle sind in Einzelbehältnissen anzuliefern. Das Gesamtgewicht eines Behältnisses darf 30 kg, das Gesamtvolumen 30 l nicht übersteigen. Die Abfälle sind unvermischt anzuliefern.

(3) Flüssige und staubende Stoffe sind in dichtschließenden Behältnissen möglichst mit Inhaltsangabe abzugeben. Verschiedene Abfälle sind getrennt zu überlassen.

(4) Erzeuger und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen, bei denen jährlich in der Summe nicht mehr als 500 kg Sonderabfälle (inklusive Behälter) anfallen, haben diese schriftlich beim ZASO anzuzeigen. Der ZASO entscheidet im Einzelfall über Art und Weise der Entsorgung.
Fallen pro Abfallerzeuger mehr als 500 kg/a an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen an, sind diese insgesamt privatrechtlich zu entsorgen.

(5) Die Thüringer Verordnung über die Entsorgung von Sonderabfall-Kleinmengen (Thüringer Kleinmengen-Verordnung) vom 05. Oktober 1993 (GVBI. S. 706) und die Thüringer Verordnung über die Überwachung von Sonderabfällen (Thüringer Sonderabfallüberwachungsverordnung) vom 16. November 2000 (GVBI. S. 372), sind zu beachten)